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Aktuelle Satzung vom 20. November 2009
TURNVEREIN 1889 ENZBERG e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins:
Der am 09.06.1889 gegründete Verein ist unter dem Namen
Turnverein 1889 Enzberg e. V.
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 75433 Maulbronn eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 75417 Mühlacker-Enzberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Turnerbundes und des Württembergischen Landessportbundes (Nr.12233), deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen er sich auch hinsichtlich seiner Mitglieder unterwirft.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft zu dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Für Tätigkeiten im satzungsgemäßen Bereich können nach Beschluss des Vorstandes angemessene Vergütungen bezahlt werden.
§ 2 Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen jeden Alters werden.
- Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrages. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteiles gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteiles als erteilt. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Vereinsrates von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
- Verlust der Mitgliedschaft:
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und an dessen Vermögen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch fristgerechte schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Zahlungsrückstand ist,
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereines verletzt,
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegenüber dem Vorstand Berufung einlegen. Über diese Berufung wird in der nächsten Hauptversammlung endgültig entschieden. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 3 Beiträge:
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung es nicht anders bestimmt. Die Beitragshöhe wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Sie sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der abgeschlossenen Sportversicherung.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Leibesübungen betreiben.
Zum Mitglied des Vereinsrates kann jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt werden.
§ 5 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vereinsrat
- der Vorstand
§ 6 Hauptversammlung:
1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder in den örtlichen Tageszeitungen oder im Enzberger Ortsnachrichtenblatt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter;
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsrates;
d) Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge;
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
f) Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Kassenprüfer;
g) Festsetzung der Beiträge;
h) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Vereinsrates;
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines;
l) Ankauf oder Verkauf von Grundstücken.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand, verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer aufzunehmen und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich der Wahlen) ist die vom Vereinsrat beschlossene Geschäftsordnung maßgebend.
§ 7 Vereinsrat:
- Dem Vereinsrat gehören an:
a) Mitglieder des Vorstandes
b) Schriftführer
c) Pressewart
d) Abteilungsleiter
e) 3 Beisitzer
Im Verhinderungsfall können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Vereinsrates mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Vereinsrates hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vereinsrates werden auf zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Vereinsrat den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monate stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist die Nachwahl erforderlich.
2. Dem Vereinsrat obliegen:
a) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins;
a) die Beratung aller Vereinsangelegenheiten;
b) die Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die ihm von der Hauptversammlung übertragen wurden;
c) die Beschlussfassung in Eilfällen bis zur Genehmigung durch die Hauptversammlung.
3. Die Beschlüsse des Vereinsrates sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 8 Vorstand:
1. Den Vorstand bilden:
a) Vorsitzende(r)
b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Finanzreferent(in)
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Seine Mitglieder haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
4. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse beim Vorstand“ gebildet werden.
§ 9 Ordnungen des Vereins:
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Ehrenordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist.
§ 10 Kassenprüfer:
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
§ 11 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder den Verein fortsetzen möchten.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Schwäbischen Turnerbundzu übertragen.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
§ 12 Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzungsänderung (§1 angemessene Vergütungen) wurde einstimmig in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. November 2009 beschlossen.
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Frank Ziegler Martina Heugel Schell
(1. Vorsitzender) (Finanzreferentin)
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